European Accessibility Act 2026: Was digitale Produktteams jetzt beachten müssen
Der European Accessibility Act und das deutsche BFSG gelten seit Juni 2025. Was Produktteams über Anforderungen, technische Standards und Übergangsregeln wissen sollten.
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Der Stichtag ist vorbei – die Arbeit beginnt erst
Der 28. Juni 2025 war für viele Unternehmen der zentrale Termin beim European Accessibility Act. Seit diesem Tag gelten in der Europäischen Union verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen.
In Deutschland wurden diese Vorgaben durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, umgesetzt. Trotzdem lässt sich Barrierefreiheit nicht wie ein abgeschlossenes Compliance-Projekt behandeln. Digitale Produkte verändern sich laufend: Neue Funktionen kommen hinzu, Komponenten werden ausgetauscht und externe Dienste integriert. Jede dieser Änderungen kann neue Barrieren schaffen.
Für Product Manager, CPOs und Geschäftsführungen ist deshalb weniger entscheidend, was sich 2026 am Gesetzestext geändert hat. Wichtiger ist die Frage, wie sich Barrierefreiheit dauerhaft in Produktentwicklung, Qualitätssicherung und Betrieb verankern lässt.
Was der European Accessibility Act ist
Der European Accessibility Act, kurz EAA, ist die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Ziel der Richtlinie ist es, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu wichtigen Angeboten zu erleichtern und gleichzeitig unterschiedliche nationale Anforderungen innerhalb des europäischen Binnenmarkts anzugleichen.
Der EAA ist eine Richtlinie und gilt daher nicht in derselben Weise unmittelbar wie eine EU-Verordnung. Die Mitgliedstaaten mussten seine Anforderungen in nationales Recht übertragen.
In Deutschland geschah das mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und der dazugehörigen Verordnung. Für deutsche Unternehmen sind deshalb insbesondere das BFSG und die Barrierefreiheitsstärkungsverordnung maßgeblich.
Seit wann die Anforderungen gelten
Die Anforderungen gelten grundsätzlich seit dem 28. Juni 2025. Sie betreffen bestimmte Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, und bestimmte Dienstleistungen, die Verbrauchern nach diesem Datum angeboten oder erbracht werden.
Entscheidend ist nicht allein, ob ein Unternehmen eine Website oder App betreibt. Die digitale Anwendung muss Teil eines Produkts oder einer Dienstleistung sein, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.
Zu den erfassten Bereichen gehören unter anderem:
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, beispielsweise Online-Shops und bestimmte Online-Buchungen
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und die dazugehörige Lesesoftware
- elektronische Kommunikationsdienste
- Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen
- bestimmte digitale Elemente von Personenverkehrsdiensten
- Computer und Betriebssysteme für Verbraucher
- Smartphones und bestimmte weitere Endgeräte
- Geldautomaten, Zahlungsterminals und andere Selbstbedienungsterminals
Reine B2B-Angebote fallen grundsätzlich nicht unter die Regelungen für Dienstleistungen. Bei gemischten Geschäftsmodellen muss jedoch genauer geprüft werden, welche Angebote sich an Verbraucher richten.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind in Deutschland grundsätzlich vom BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt.
Diese Ausnahme gilt nicht in gleicher Weise für Kleinstunternehmen, die vom BFSG erfasste Produkte herstellen oder in Verkehr bringen.
Die Aussage „Wir sind ein kleines Unternehmen, deshalb betrifft uns das BFSG nicht“ greift daher zu kurz. Zuerst muss geklärt werden, ob das Unternehmen ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet und welche Rolle es innerhalb der Lieferkette übernimmt.
Daneben kennt das Gesetz weitere Ausnahmen. Anforderungen können beispielsweise eingeschränkt sein, wenn ihre Einhaltung zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. Wer sich darauf berufen möchte, muss die Voraussetzungen prüfen und dokumentieren.
Was 2026 praktisch anders ist
Der Gesetzestext ist 2026 nicht grundlegend neu. Geändert hat sich vor allem die Ausgangslage: Die Vorbereitungsphase ist vorbei.
Unternehmen müssen nun nicht mehr nur planen, wie sie Barrierefreiheit erreichen wollen. Sie müssen die Anforderungen im laufenden Betrieb erfüllen, soweit ihre Produkte und Dienstleistungen vom BFSG erfasst werden.
Die Marktüberwachungsbehörden können Produkte und Dienstleistungen prüfen, Informationen und Unterlagen anfordern sowie Maßnahmen zur Herstellung der Konformität verlangen. Verbraucher und bestimmte Verbände können sich ebenfalls an die zuständige Marktüberwachung wenden.
Bei Verstößen kommen nicht nur Bußgelder infrage. Behörden können Unternehmen zur Beseitigung von Mängeln auffordern und unter bestimmten Voraussetzungen die Bereitstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung einschränken oder untersagen.
Das BFSG sieht für bestimmte Pflichtverstöße Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Welche Maßnahme tatsächlich ergriffen wird, hängt vom jeweiligen Verstoß und den Umständen des Einzelfalls ab.
Welche Informationen Dienstleister bereitstellen müssen
Anbieter erfasster Dienstleistungen müssen Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Diese Informationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein.
Dazu gehören unter anderem:
- eine Beschreibung der Dienstleistung
- Erläuterungen, die zum Verständnis ihrer Durchführung erforderlich sind
- eine Beschreibung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden
- Angaben zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Im Unternehmensalltag werden diese Angaben häufig als „Erklärung zur Barrierefreiheit“ bezeichnet. Der Begriff ist aus dem öffentlichen Sektor bekannt. Im BFSG-Kontext ist jedoch genauer von den gesetzlich verlangten Informationen über die Barrierefreiheit der Dienstleistung zu sprechen.
Ein veröffentlichter Hinweis allein genügt nicht. Die darin beschriebenen Anforderungen müssen auch in den tatsächlichen Nutzerabläufen umgesetzt sein.
Die technische Orientierung: EN 301 549 und WCAG
Das BFSG und seine Verordnung formulieren funktionale Anforderungen. Sie schreiben beispielsweise vor, dass Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden und digitale Angebote wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen.
Für die technische Umsetzung ist die europäische Norm EN 301 549 eine wichtige Orientierung. Ihre derzeit verbreitete Fassung V3.2.1 enthält Anforderungen an Websites, mobile Anwendungen, Software, Hardware, Dokumente und weitere Informations- und Kommunikationstechnik.
Für Webinhalte verweist sie weitgehend auf die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines 2.1 auf den Konformitätsstufen A und AA.
Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Die aktuell geltende EN 301 549 wurde als harmonisierte Norm für die EU-Richtlinie über barrierefreie Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen veröffentlicht. Für den European Accessibility Act wird sie derzeit überarbeitet.
Solange die speziell für den EAA vorgesehenen harmonisierten Normen noch nicht veröffentlicht und im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht wurden, dienen die bestehende EN 301 549, die WCAG und weitere anerkannte Standards als zentrale praktische Orientierung. Sie ersetzen aber nicht die Prüfung der konkreten gesetzlichen Anforderungen.
Eine neue Fassung der EN 301 549 befindet sich 2026 im europäischen Standardisierungsprozess. Sie soll unter anderem die Anforderungen des EAA besser abbilden und bei Webinhalten auf die WCAG 2.2 Bezug nehmen. Produktteams sollten diese Entwicklung beobachten, aber eine noch nicht harmonisierte Fassung nicht vorschnell als verbindlichen Endstand behandeln.
Barrierefreiheit ist mehr als eine WCAG-Checkliste
Die WCAG sind für Websites und Webanwendungen unverzichtbar. Das BFSG kann jedoch Anforderungen enthalten, die über einzelne WCAG-Erfolgskriterien hinausgehen.
Je nach Produkt oder Dienstleistung können unter anderem relevant sein:
- Informationen über Funktionsweise und Barrierefreiheit
- barrierefreie Dokumente und elektronische Tickets
- zugängliche Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren
- barrierefreie Zahlungsprozesse
- kompatible Kundenservice- und Supportkanäle
- Hardwareanforderungen
- Verpackungen, Anleitungen oder Produktinformationen
- Funktionen für Untertitel, Audiodeskription oder andere Zugänglichkeitsmerkmale
Ein bestandener automatisierter Website-Scan ist deshalb kein vollständiger Nachweis der Konformität. Automatische Werkzeuge erkennen nur einen Teil der möglichen Barrieren.
Was Produktteams konkret prüfen sollten
Für Websites und Anwendungen ergibt sich eine Reihe wiederkehrender Prüffelder.
Tastaturbedienung
Alle zentralen Funktionen sollten ohne Maus erreichbar und bedienbar sein. Dazu gehören Navigation, Dialogfenster, Login, Formulare, Warenkorb und Checkout.
Die aktuelle Fokusposition muss jederzeit sichtbar sein. Nutzer dürfen nicht in einzelnen Komponenten oder Overlays „stecken bleiben“.
Kontraste und visuelle Wahrnehmbarkeit
Texte, Bedienelemente und wichtige grafische Informationen benötigen ausreichende Kontraste. Normaler Fließtext sollte nach WCAG 2.1 in der Regel ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1 erreichen.
Informationen dürfen außerdem nicht ausschließlich über Farben vermittelt werden. Eine rote Umrandung allein reicht beispielsweise nicht aus, um einen Formularfehler verständlich zu kennzeichnen.
Alternativtexte
Informative Bilder benötigen Alternativtexte, die ihren Zweck oder wesentlichen Inhalt vermitteln. Rein dekorative Bilder sollten von assistiven Technologien ignoriert werden können.
Ein guter Alternativtext beschreibt nicht mechanisch jedes Detail. Er vermittelt die Information, die das Bild im jeweiligen Zusammenhang beiträgt.
Formulare und Fehlermeldungen
Eingabefelder müssen eindeutig beschriftet sein. Hinweise und Fehlermeldungen müssen verständlich formuliert und programmatisch mit dem jeweiligen Feld verknüpft werden.
Ein Formular sollte auch dann nutzbar bleiben, wenn Inhalte vergrößert werden oder eine Screenreader-Ausgabe verwendet wird.
Struktur und Screenreader-Kompatibilität
Überschriften, Listen, Navigationen, Tabellen und interaktive Komponenten benötigen eine nachvollziehbare semantische Struktur.
Ob ein Ablauf wirklich funktioniert, lässt sich nicht allein am Quellcode erkennen. Zentrale Nutzerprozesse sollten deshalb praktisch mit gängigen Screenreadern und anderen assistiven Technologien getestet werden.
Vergrößerung und responsive Darstellung
Inhalte müssen auch bei starker Vergrößerung lesbar und bedienbar bleiben. Elemente dürfen sich nicht unkontrolliert überlagern oder nur durch horizontales Scrollen erreichbar sein, wenn dies nicht durch den Inhalt selbst erforderlich ist.
Drittanbieter-Komponenten
Zahlungsanbieter, Consent-Tools, Karten, Terminbuchungen, Captchas, Chatfunktionen und andere externe Komponenten können Barrieren in zentrale Nutzerabläufe bringen.
Wenn eine solche Komponente Teil der angebotenen Dienstleistung ist, sollte sie in die Barrierefreiheitsprüfung einbezogen werden. Vertragliche Zusicherungen des Anbieters ersetzen keinen Test im tatsächlichen Nutzungskontext.
Übergangsregeln richtig einordnen
Das BFSG enthält Übergangsbestimmungen, sie gelten jedoch nicht pauschal für alle vor dem 28. Juni 2025 vorhandenen Produkte und Dienstleistungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Dienstleister bis zum 27. Juni 2030 weiterhin Produkte einsetzen, die sie bereits vor dem Stichtag rechtmäßig für vergleichbare Dienstleistungen genutzt haben.
Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge können grundsätzlich bis zu ihrem Ablauf unverändert fortbestehen, längstens jedoch bis zum 27. Juni 2030.
Für bestimmte Selbstbedienungsterminals gelten eigene Regelungen. Sie können unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens jedoch 15 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiterverwendet werden.
Diese Übergänge sind eng an ihren jeweiligen Anwendungsfall gebunden. Sie sind kein allgemeiner Bestandsschutz für alte Websites, Apps oder andere digitale Angebote.
Ein sinnvoller Prozess für Produktteams
Barrierefreiheit sollte in denselben Produktprozess aufgenommen werden wie Datenschutz, Sicherheit und Qualitätsmanagement.
Ein praktikabler Ablauf besteht aus sechs Schritten:
- Betroffenheit klären. Fällt das Produkt oder die Dienstleistung unter das BFSG? Greift eine Ausnahme oder Übergangsregel?
- Kritische Nutzerabläufe erfassen. Welche Prozesse müssen Verbraucher erfolgreich abschließen können?
- Audit durchführen. Automatisierte Tests mit manuellen Prüfungen und Tests assistiver Technologien verbinden.
- Probleme priorisieren. Blockierende Barrieren in Login, Suche, Buchung, Zahlung oder Support zuerst beheben.
- Informationen zur Barrierefreiheit erstellen. Die gesetzlichen Angaben verständlich und barrierefrei veröffentlichen.
- Barrierefreiheit in den Entwicklungsprozess integrieren. Anforderungen in Designsystem, Definition of Done, Beschaffung und Regressionstests aufnehmen.
Besonders sinnvoll ist es, Menschen mit Behinderungen in Tests einzubeziehen. Technische Checklisten sind wichtig, bilden aber nicht jede reale Nutzungssituation ab.
Fazit
Der European Accessibility Act ist 2026 kein neues Gesetz. Neu ist für viele Unternehmen jedoch die Situation, die Anforderungen im laufenden Produktbetrieb erfüllen und nachvollziehbar dokumentieren zu müssen.
Barrierefreiheit endet nicht mit einem Audit oder einer veröffentlichten Erklärung. Jede neue Funktion, jedes Redesign und jede externe Integration kann die Zugänglichkeit eines digitalen Produkts verbessern oder verschlechtern.
Wer Barrierefreiheit als festen Bestandteil von Design, Entwicklung und Qualitätssicherung behandelt, reduziert nicht nur rechtliche Risiken. Meist entstehen dadurch auch klarere Oberflächen, verständlichere Prozesse und robustere Produkte, von denen weit mehr Menschen profitieren als nur die unmittelbar vom Gesetz geschützte Zielgruppe.